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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art 132 B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteibegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann aber nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist. (Hinweis auf B vom 11.1963, 0303/62, VwSlg 5935 A/1962)
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130216.X01Im RIS seit
05.03.2008