RS Vwgh 1987/12/2 87/13/0216

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art 132 B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (das Parteibegehren) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann aber nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteienbegehren sachlich und örtlich zuständig ist. (Hinweis auf B vom 11.1963, 0303/62, VwSlg 5935 A/1962)

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130216.X01

Im RIS seit

05.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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