RS VwGH Erkenntnis 1987/12/02 87/03/0079

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Rechtssatz

Die Behörde ist bei der Prüfung der Zuverlässigkeit an die Tatsachenfeststellungen in rechtskräftigen Straferkenntnissen gebunden. Abweichende Sachverhaltsdarstellungen der Partei hat sie daher nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit
02.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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