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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0079 E 2. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde ist bei der Prüfung der Zuverlässigkeit an die Tatsachenfeststellungen in rechtskräftigen Straferkenntnissen gebunden. Abweichende Sachverhaltsdarstellungen der Partei hat sie daher nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030082.X04Im RIS seit
11.07.2001