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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs2;Rechtssatz
Stellt die Abtragung einer alten Brücke und deren Ersatz durch einen Damm keine notwendige Folge eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Kraftwerkbaues dar, sondern wurde sie nur durch diesen Kraftwerksbau erst möglich gemacht, dann stellt das Projekt auf Abtragung der alten Brücke eine Maßnahme nach § 38 WRG 1959 dar, die nicht als Detailprojekt des Verfahrens betreffend den bevorzugten Wasserbau anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070081.X01Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013