RS Vwgh 1987/12/3 87/07/0081

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs2;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

Stellt die Abtragung einer alten Brücke und deren Ersatz durch einen Damm keine notwendige Folge eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Kraftwerkbaues dar, sondern wurde sie nur durch diesen Kraftwerksbau erst möglich gemacht, dann stellt das Projekt auf Abtragung der alten Brücke eine Maßnahme nach § 38 WRG 1959 dar, die nicht als Detailprojekt des Verfahrens betreffend den bevorzugten Wasserbau anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070081.X01

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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