Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorliegen von zwei einander im Widerstreit liegenden Anträgen (Übertragungsantrag" einerseits; "Ablösungsantrag" anderseits) eröffnet das Tiroler WWSG - mangels anders lautender bindender Regelung - der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie über die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen; desgleichen bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem von Amts wegen oder AUF BEGEHREN einer Partei einzuleitenden, einheitlichen das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder den Ablösung dienenden Servitutsverfahren (vgl. § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 und 2, § 9 WWSG) trifft. Bei der Gebrauchnahme bzw. Nichtgebrauchnahme von den bezeichneten Möglichkeiten handelt es sich um die Ausübung von Ermessen iSd Art 130 Abs 2 B-VG. Die Anwendung bzw. Nichtanwendung dieser Möglichkeiten ist zu begründen. Kommt die Behörde diesem Postulat nicht nach, so obliegt der Berufungsbehörde im Rahmen der ihr nach § 66 Abs 4 AVG zustehenden Kontrollfunktion die von der ersten Instanz unterlassene Begründung im Rahmen der Berufungsentscheidung zu liefern.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070072.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017