RS Vwgh 1987/12/3 87/07/0072

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
WWSGG §13 impl;
WWSGG §5 impl;
WWSLG Tir 1952 §7;
WWSLG Tir 1952 §8;
WWSLG Tir 1952 §9;

Rechtssatz

Bei Vorliegen von zwei einander im Widerstreit liegenden Anträgen (Übertragungsantrag" einerseits; "Ablösungsantrag" anderseits) eröffnet das Tiroler WWSG - mangels anders lautender bindender Regelung - der Behörde die Möglichkeit, die Reihenfolge, in der sie über die beiden Anträge zu entscheiden beabsichtigt, selbst zu bestimmen; desgleichen bleibt es ihr überlassen, ob sie ihre Entscheidung über die beiden widerstreitenden Anträge in einem von Amts wegen oder AUF BEGEHREN einer Partei einzuleitenden, einheitlichen das betreffende Nutzungsrecht (neu) regulierenden oder den Ablösung dienenden Servitutsverfahren (vgl. § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 und 2, § 9 WWSG) trifft. Bei der Gebrauchnahme bzw. Nichtgebrauchnahme von den bezeichneten Möglichkeiten handelt es sich um die Ausübung von Ermessen iSd Art 130 Abs 2 B-VG. Die Anwendung bzw. Nichtanwendung dieser Möglichkeiten ist zu begründen. Kommt die Behörde diesem Postulat nicht nach, so obliegt der Berufungsbehörde im Rahmen der ihr nach § 66 Abs 4 AVG zustehenden Kontrollfunktion die von der ersten Instanz unterlassene Begründung im Rahmen der Berufungsentscheidung zu liefern.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070072.X02

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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