RS Vwgh 1987/12/3 87/07/0115

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das bereits dem Wortlaut des § 103 Abs 1 WRG 1959 entnehmbare Erfordernis der Belegung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung mit entsprechenden Unterlagen und die somit zumutbare Aufgabe des Bewilligungswerbers, das Bewilligungsansuchen bereits für die Einreichung bei der Wasserrechtsbehörde mit den gesetzlich geforderten Beilagen auszustatten, ist eine zur Nachreichung der Unterlagen gesetzte Frist von nahezu drei Monaten ausreichend bemessen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070115.X02

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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