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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf das bereits dem Wortlaut des § 103 Abs 1 WRG 1959 entnehmbare Erfordernis der Belegung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung mit entsprechenden Unterlagen und die somit zumutbare Aufgabe des Bewilligungswerbers, das Bewilligungsansuchen bereits für die Einreichung bei der Wasserrechtsbehörde mit den gesetzlich geforderten Beilagen auszustatten, ist eine zur Nachreichung der Unterlagen gesetzte Frist von nahezu drei Monaten ausreichend bemessen.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070115.X02Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013