RS Vwgh 1987/12/3 87/07/0081

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

Eine Haftung für allfällige Schäden, die im Zuge der Durchführung einer bewilligten Maßnahme gem § 38 WRG - für die die Einräumung von Zwangsrechten nicht angeordnet wurde und daher die Zuerkennung einer Entschädigung iSd § 117 WRG nicht in Betracht kam - zugefügt werden, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070081.X03

Im RIS seit

20.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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