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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Eine Haftung für allfällige Schäden, die im Zuge der Durchführung einer bewilligten Maßnahme gem § 38 WRG - für die die Einräumung von Zwangsrechten nicht angeordnet wurde und daher die Zuerkennung einer Entschädigung iSd § 117 WRG nicht in Betracht kam - zugefügt werden, ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070081.X03Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013