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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Rechtssatz
Wird aufgrund der Bekämpfung eines Zusammenlegungsplanes durch eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens der Zusammenlegungsplan durch Bescheid des Landes-Agrarsenates geändert und ist der Berufungsantrag einer gegen diesen Bescheid von einer durch die Abänderung betroffenen anderen Partei erhobenen Berufung ausschließlich auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes gerichtet, kann Gegenstand eines gegen den die Berufung abweisenden Bescheid des Obersten Agrarsenates angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur der Zusammenlegungsplan im Umfang der durch den Bescheid des Landes-Agrarsenates verfügten Abänderung sein.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070283.X01Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015