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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ForstG 1975 §68 Abs4;Rechtssatz
Im Falle der Einbeziehung von Mitgliedern in eine bestehende Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs 2 Krnt GSLG) wird den neuen Mitgliedern nicht die Benützung einer "fremden" Bringungsanlage gestattet; ihre Rechte und Pflichten haben sich vielmehr ausschließlich nach den für Bringungsgemeinschaften geltenden Bestimmungen zu richten, zu denen jedoch § 10 Krnt GSLG nicht zählt (Hinweis auf E 23.6.1987, 87/07/0006). Eine Bestimmung, wonach ein gem § 14 Abs 2 Krnt GSLG einbezogenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft für von ihren übrigen Mitgliedern bereits vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen im Zeitpunkt der Einbeziehung eine "Entschädigung" (sog "Einkaufskosten") zu leisten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der einer durch die antragsgemäße Einbeziehung von weiteren Mitgliedern in eine Bringungsgemeinschaft herbeigeführten Mehrbelastung eines Bringungsweges, steht ausgleichend die Verpflichtung der einbezogenen Eigentümer gegenüber, künftig die Kosten für die Erhaltung dieser Bringungsanlage anteilig mitzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070082.X02Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015