RS Vwgh 1987/12/3 87/07/0072

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
WWSGG §13 impl;
WWSGG §5 impl;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §4;
WWSLG Tir 1952 §9;

Rechtssatz

Damit ein Gesetz insoweit dem Art 18 Abs 1 B-VG entspricht muss ihm zu entnehmen sein, inwieweit der Behörde die Bestimmung ihres Verhaltens selbst überlassen ist und in welchem Sinn sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen hat, wobei unter dem Sinn des Gesetzes der Sinn der jeweils anzuwendenden Rechtsnorm, also die aus dem betreffenden Gesetz hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers zu verstehen ist. Der für die Änderung von Nutzungsrechten - darunter sind auch die Neuregulierung und die Ablösung von solchen Rechten zu verstehen - maßgebliche Sinn des Gesetzes wurde vom Gesetzgeber des WWSG dahingehend zusammengefasst, dass jede Rechts-Änderung die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat (vgl insbes § 9 Abs 2 iVm § 4 Abs 2 und § 18 Abs 2 leg cit). Damit ist der Sinn des Gesetzes, den die Behörde ihrer Ermessenübung zugrunde zu legen hat, in einer Form zum Ausdruck gebracht, die dem VwGH im Einzelfall eine verlässliche Beurteilung ermöglicht, ob vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070072.X03

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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