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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Solange die Tragung der Kosten für eine mit einer Maßnahme nach § 38 WRG 1959 verbundene Verlegung einer Wasserleitung niemand anderem spruchmäßig auferlegt worden ist, ist zur Deckung der Kosten jener Arbeiten und Maßnahmen, die dem Konsenswerber bewilligt wurden, niemand außer diesem Kosenswerber selbst verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070081.X02Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013