RS Vwgh 1987/12/3 87/07/0115

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1;

Rechtssatz

Der Ablauf einer gem § 13 Abs 3 AVG 1950 zur Verbesserung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung gesetzten Frist wird durch einen Antrag auf Fristverlängerung nicht gehemmt (Hinweis auf E 20. Jänner 1961, 1351/60, VwSlg 2369 F/1961). Die Nachreichung von Unterlagen nach Ablauf einer hiefür gesetzten behördlichen Frist entfaltet keine Wirkungen mehr, wenn im Zeitpunkt der Nachreichung das zu Grunde liegende Ansuchen bereits zurückgewiesen war.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070115.X01

Im RIS seit

16.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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