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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Ablauf einer gem § 13 Abs 3 AVG 1950 zur Verbesserung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung gesetzten Frist wird durch einen Antrag auf Fristverlängerung nicht gehemmt (Hinweis auf E 20. Jänner 1961, 1351/60, VwSlg 2369 F/1961). Die Nachreichung von Unterlagen nach Ablauf einer hiefür gesetzten behördlichen Frist entfaltet keine Wirkungen mehr, wenn im Zeitpunkt der Nachreichung das zu Grunde liegende Ansuchen bereits zurückgewiesen war.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070115.X01Im RIS seit
16.03.2006Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013