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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/11/0307 E 27. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Auch bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Frist gem § 73 Abs 2 KFG kommt eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung in Frage, wenn die Behörde nicht zu (positiven) Annahme gelangt, die betr. Person werde nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder verkehrszuverlässig sein, sondern zur Ansicht kommt, es bedürfe nach Fristablauf eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110164.X07Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012