RS Vwgh 1987/12/4 87/11/0115

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Veröffentlicht am 04.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde trifft hinsichtlich einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid nur dann eine Entscheidungspflicht, wenn dieser nicht gem § 57 Abs 3 AVG 1950 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist (Hinweis auf E 11.4.1984, 82/11/0358).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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