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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Für die nach § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit ist allein die Prognose über den voraussichtlichen ZEITPUNKT des Wiedereintrittes der Verkehrszuverlässigkeit maßgebend. Dem widerspräche die Festsetzung einer abstrakten Entziehungsdauer, die im Zeitablauf hinsichtlich ihres Beginnes und ihres Endes entsprechend vorgenommenen "Einrechnungen" oder "Anrechnungen" (z. B. der Zeit zwischen vorläufiger Abnahme des Führerscheines und Beginn der Entziehungsmaßnahme) verschiebbar wäre (Hinweis auf E 5.3.1986, 84/11/0320).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110164.X05Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012