RS Vwgh 1987/12/4 87/11/0164

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Veröffentlicht am 04.12.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Für die nach § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit ist allein die Prognose über den voraussichtlichen ZEITPUNKT des Wiedereintrittes der Verkehrszuverlässigkeit maßgebend. Dem widerspräche die Festsetzung einer abstrakten Entziehungsdauer, die im Zeitablauf hinsichtlich ihres Beginnes und ihres Endes entsprechend vorgenommenen "Einrechnungen" oder "Anrechnungen" (z. B. der Zeit zwischen vorläufiger Abnahme des Führerscheines und Beginn der Entziehungsmaßnahme) verschiebbar wäre (Hinweis auf E 5.3.1986, 84/11/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110164.X05

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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