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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0053 E 20. Oktober 1987 RS 7Stammrechtssatz
Der VwGH kann auf eine rechtspolitische Wertung im Rahmen seiner, auf die Verletzung subjektiver Rechte durch gesetzwidriges Behördenverhalten ausgerichteten Prüfungsbefugnis bei Bescheidbeschwerden nicht Bedacht nehmen.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017