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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei dem auf Grund einer Vorstellung rechtzeitig eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, das erst mit der Erlassung des Vorstellungsbescheides beendet wird, mit dem (auch) über das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides entschieden wird. Auf eine Erledigung der Vorstellung trotz Aussetzung des Verfahrens wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen gem § 57 Abs 1 AVG 1950 besteht daher kein Rechtsanspruch. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied, ob sich die Erlassung des Mandatsbescheides auf den 1. oder auf den 2. Fall des § 57 Abs 1 AVG 1950 gründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017