RS Vwgh 1987/12/4 87/11/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs3 ;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem auf Grund einer Vorstellung rechtzeitig eingeleiteten Verfahren handelt es sich um ein einheitliches Verfahren, das erst mit der Erlassung des Vorstellungsbescheides beendet wird, mit dem (auch) über das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Erlassung des Mandatsbescheides entschieden wird. Auf eine Erledigung der Vorstellung trotz Aussetzung des Verfahrens wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen gem § 57 Abs 1 AVG 1950 besteht daher kein Rechtsanspruch. Das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied, ob sich die Erlassung des Mandatsbescheides auf den 1. oder auf den 2. Fall des § 57 Abs 1 AVG 1950 gründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten