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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §75a;Rechtssatz
Wenn die Kraftfahrbehörde zu der Auffassung gelangt, eine Person werde wegen ihrer Sinnesart die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden, und wenn sie deshalb auch ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern für erforderlich erachtet, so kommt eben nur ein solches Verbot und nicht auch eine Maßnahme iSd lit b und c des § 75 a KFG 1967 in Frage. Letztere sind im Hinblick auf das Wesen der Vekehrsunzuverlässigkeit als eines Charaktermangels von vornherein nicht geeignet, die davon ausgehenden spezifischen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer (aber auch für den Betreffenden selbst) wirksam hintanzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110164.X04Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012