RS Vwgh 1987/12/4 87/11/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §57 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0030 E 20. Dezember 1983 VwSlg 11272 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs 4 AVG 1950 entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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