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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Der Anspruch, dass der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gem § 57 Abs 3 AVG 1950 abgewiesen wird, enthält das feststellende Element, dass der Mandatsbescheid nicht nach dieser Gesetzesstelle außer Kraft getreten ist, und hat daher bindende Wirkung für den noch ausständigen Vorstellungsbescheid. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen Ausspruch kann daher (trotz der inzwischen erfolgten Ausfolgung des Führerscheines) nicht verneint werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017