RS Vwgh 1987/12/4 87/11/0115

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Veröffentlicht am 04.12.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Anspruch, dass der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gem § 57 Abs 3 AVG 1950 abgewiesen wird, enthält das feststellende Element, dass der Mandatsbescheid nicht nach dieser Gesetzesstelle außer Kraft getreten ist, und hat daher bindende Wirkung für den noch ausständigen Vorstellungsbescheid. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch diesen Ausspruch kann daher (trotz der inzwischen erfolgten Ausfolgung des Führerscheines) nicht verneint werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110115.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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