RS Vwgh 1987/12/9 87/10/0109

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Veröffentlicht am 09.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EGVG Art9 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung der Mitglieder von 85 Familien (eines Wohnblocks) als Zeugen ist nicht geeignet, zu dem relevanten Beweisthema, ob er durch sein Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) gestört habe, etwas beizutragen. Durch die Einvernahme der Mitglieder der vom Bfr namhaft gemachten 85 Familien, lässt sich nämlich schon im Hinblick auf den großen Personenkreis keineswegs mit Sicherheit ausschließen, dass nicht andere Personen, etwa sonstige Mitbewohner oder Besucher beim Fenster hinausgeschaut haben. Dazu kommt, dass es nicht der Lebenserfahrung entspräche, von einer so großen Anzahl von Personen im Hinblick auf die zwischen Tatzeit und deren vollständiger Einvernahme verstrichene Zeit anzunehmen, dass sich noch jede Person daran erinnern kann, ob sie nicht beim Fenster hinausgeschaut und dies auch keine andere Person getan hat.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100109.X02

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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