RS Vwgh 1987/12/9 87/10/0109

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Veröffentlicht am 09.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei minutenlangem Schreien ist es zulässig, die Tatzeit von 23.45 Uhr auf 24.00 Uhr zu präzisieren; von einem "aliud" kann keine Rede sein.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100109.X03

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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