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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei minutenlangem Schreien ist es zulässig, die Tatzeit von 23.45 Uhr auf 24.00 Uhr zu präzisieren; von einem "aliud" kann keine Rede sein.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100109.X03Im RIS seit
05.05.2006