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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist der Spruch an den Bfr "als Vertreter der Interessengemeinschaft" gerichtet, ergibt sich aber aus dem Vorspruch und der Begründung hinreichend klar, dass die Behörde den Bfr nicht etwa nur in seiner Funktion als Vertreter der übrigen Interessenten ansprechen, sondern jedenfalls auch sein Begehren als Antragsteller erledigen wollte, so ist die Beschwerde zulässig.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100190.X01Im RIS seit
11.07.2001