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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Rechtssatz
In Beachtung des Grundsatzes der Alimentationspflciht stellte die bel Beh fest, dass auch nach der ausgesprochenen Kürzung des Monatsbezuges der Lebensunterhalt des Bf gesichert sei. Dieser Sachverhaltsannahme ist der Bf nicht entgegengetreten. Ausgehend von dieser Tatsache kann festgestellt werden, dass die Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung einem suspendierten Beamten durchaus zugemutet werden kann, zumal er ohnehin gewisse Aufwendungen einspart, die ihm sonst bei der Dienstausübung entstehen würden. Der Vorwurf der mangelnden Begründung ist daher nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090229.X02Im RIS seit
14.04.2006