RS Vwgh 1987/12/10 87/09/0220

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Rechtssatz

Über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission entscheidet gem § 95 Abs 1 Stmk GemeindebedienstetenG 1957 die beim Amt der Landesregierung gebildete Disziplinaroberkommission. Diese ist jedenfalls sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG 1950. Da die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen die bel Disziplinarkommission bzw. in eventu gegen den Gemeinderat der Stadt Knittelfeld gerichtet ist und da bei der oben dargelegten Rechtslage der Bf im Devolutionswege gem § 73 AVG 1950 die beim Amt der Stmk Landesregierung gebildete Disziplinaroberkommission anrufen hätte müssen - gegen deren Säumnis wäre dann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zulässig - erweist sich die Säumnisbeschwerde mangels Anrufung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aus den Gründen des § 27 VwGG als unzulässig und war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090220.X01

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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