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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Erledigung, mit der dem Bfr die angestrebte Bewilligung erteilt wurde, enthält keine ausdrückliche Aufhebung der vom Bfr bekämpften abweisenden Erledigung, es ist jedoch im Hinblick auf die positive Erledigung seines Begehrens kein rechtliches Interesse mehr gegeben, dass der VwGH über die von ihm angefochtene Erledigung entscheidet. Damit sind zwar alle Voraussetzungen eingetreten festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre. Der VwGH hat somit das Beschwerdeverfahren einzustellen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kostenersatzanspruches an den Bfr liegen jedoch nicht vor. Es hat daher ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung zu gelangen (Hinweis auf B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980)
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Zurückweisung des AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090223.X02Im RIS seit
14.04.2006