RS Vwgh 1987/12/10 87/09/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28;
VStG §19;

Rechtssatz

Der gegebenen Rechtslage ist nicht zu entnehmen, dass die Strafe jedenfalls höher sein müsste als ein sogenannter GEWINN aus der pönalisierten Betätigung. Einer solchen Intention darf nur im Rahmen der Regelung des § 19 VStG entsprochen werden. Eine darüber hinausgehende und für die Strafbemessung primär bestimmende Wirkung könnte einer solchen Überlegung nur nach einer diesem Gedanken Rechnung tragenden Gesetzesänderung Bedeutung zukommen.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090217.X02

Im RIS seit

10.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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