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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28;Rechtssatz
Der gegebenen Rechtslage ist nicht zu entnehmen, dass die Strafe jedenfalls höher sein müsste als ein sogenannter GEWINN aus der pönalisierten Betätigung. Einer solchen Intention darf nur im Rahmen der Regelung des § 19 VStG entsprochen werden. Eine darüber hinausgehende und für die Strafbemessung primär bestimmende Wirkung könnte einer solchen Überlegung nur nach einer diesem Gedanken Rechnung tragenden Gesetzesänderung Bedeutung zukommen.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090217.X02Im RIS seit
10.12.1987