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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wenn ein Bescheid - nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten behoben worden ist, ist er demnach im übrigen in Rechtskraft erwachsen; es mangelt damit der belangten Behörde an der Zuständigkeit zu dem über diesen Umfang hinausgehenden neuerlichen Abspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090217.X01Im RIS seit
10.12.1987