RS Vwgh 1987/12/10 87/09/0217

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wenn ein Bescheid - nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten behoben worden ist, ist er demnach im übrigen in Rechtskraft erwachsen; es mangelt damit der belangten Behörde an der Zuständigkeit zu dem über diesen Umfang hinausgehenden neuerlichen Abspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090217.X01

Im RIS seit

10.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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