RS Vwgh 1987/12/10 87/09/0178

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §18 Abs2 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Gem § 45 Abs 3 AVG 1950 ist es erforderlich, den Parteien Gelegenheit zu geben uneingeschränkt vom gesamten Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis - hier: im angefochtenen Bescheid auf Grund Behördenkenntnis getroffene Feststellungen zur BEDARFSLAGE gem § 18 Abs 2 lit c Arbeitsmarktförderungsges, von denen die Parteien vorher keine Kenntnis hatten - und hiezu Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090178.X01

Im RIS seit

11.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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