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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMFG §18 Abs2 litc;Rechtssatz
Gem § 45 Abs 3 AVG 1950 ist es erforderlich, den Parteien Gelegenheit zu geben uneingeschränkt vom gesamten Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis - hier: im angefochtenen Bescheid auf Grund Behördenkenntnis getroffene Feststellungen zur BEDARFSLAGE gem § 18 Abs 2 lit c Arbeitsmarktförderungsges, von denen die Parteien vorher keine Kenntnis hatten - und hiezu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987090178.X01Im RIS seit
11.04.2006