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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Auslegung des Begriffes "Verdienst" iSd Art 10 des Kollektivvertrages für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe:
1. Verdienst, KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden"
2. KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden"
3. "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden", kein Verdienst gem Art 10 KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080165.X01Im RIS seit
11.07.2001