RS Vwgh 1987/12/10 87/08/0165

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §54 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Art10;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen zur Auslegung des Begriffes "Verdienst" iSd Art 10 des Kollektivvertrages für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe:

1. Verdienst, KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden"

2. KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden"

3. "Prämie für Arbeiten, die vom Dienstgeber als gut geleistet anerkannt werden", kein Verdienst gem Art 10 KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080165.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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