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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §31 Abs3 idF 1984/019;Rechtssatz
Die Bf bestreiten in ihrer Beschwerde nicht, dass ihr Bauvorhaben dem geltenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde widerspricht, sodass sie in Wahrheit nicht länger in Zweifel ziehen, dass sich die Errichtung der von ihnen projektierten Einfamilienhäuser mit der sich aus dem Flächenwidmungsplan ergebenden Widmung Sonderfläche Schipiste nicht vereinbaren lässt. In ihrer Beschwerde an den VwGH versuchen die Bf darzutun, dass der Flächenwidmungsplan, soweit er für die hier maßgeblichen Grundflächen der Bf die Sonderfläche Schipiste festlegt, gesetzwidrig sei und zu den Bestimmunen des § 8 Abs 1 Tir ROG und des § 18 Abs 1 lit b Tir ROG in Widerspruch stehe. Zunächst ergibt sich aus § 8 Abs 4 Tir ROG LGBl 1984/4 (Wiederverlautbarung) idF der Nov LGBl 1984/38, dass ein Flächenwidmungsplan seiner Rechtsnatur nach eine Verordnung darstellt, sodass über die Frage der Gesetzmäßigkeit einer solchen Verordnung letztlich der VfGH auf Grund seiner Zuständigkeit nach Art 139 B-VG zu entscheiden hat. Da jedoch der VwGH nach Art 139 Abs 1 iVm Art 89 Abs 2 B-VG dann, wenn er gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, zu einer Antragstellung auf Aufhebung dieser Verordnung beim VfGH berufen ist, hatte der VwGH auf Grund des Vorbringens der Bf zu prüfen, ob die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken geeignet sind, wie in der Beschwerde angeregt, eine Antragstellung an den VfGH zu begründen. (Der VwGH hat die Beschwerde nicht iS der Rsp B 4.10.1985, 85/17/0061 zurückgewiesen, sondern sie nach Auseinandersetzung mit den allein vorgetragenen Normbedenken abgewiesen).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060284.X03Im RIS seit
10.02.2006