RS Vwgh 1987/12/11 86/17/0136

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Veröffentlicht am 11.12.1987
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1 impl;
BAO §289 Abs2 impl;
LAO Tir 1984 §207;
LAO Tir 1984 §214;

Rechtssatz

Ist die Berufungsbehörde auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen, so stellt dies keine relevante Rechtsverletzung dar, weil derartige Ausführungen der Berufungsbehörde durch keine Bestimmung der LAO Tir zur Pflicht gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170136.X02

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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