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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §276 Abs1 impl;Rechtssatz
Ist die Berufungsbehörde auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen, so stellt dies keine relevante Rechtsverletzung dar, weil derartige Ausführungen der Berufungsbehörde durch keine Bestimmung der LAO Tir zur Pflicht gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986170136.X02Im RIS seit
22.10.2001