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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §183 Abs4 impl;Rechtssatz
Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170019.X01Im RIS seit
11.12.1987Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011