RS Vwgh 1987/12/11 85/17/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1987
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4 impl;
BAO §276 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §144 Abs4;
LAO Wr 1962 §211;

Rechtssatz

Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache des Berufungswerbers, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 16.9.1982, 81/16/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170019.X01

Im RIS seit

11.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten