RS Vwgh 1987/12/11 85/17/0153

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Veröffentlicht am 11.12.1987
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5 idF 1000-4;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Nicht nur die Gemeinde, sondern in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH sind an einen nicht angefochtenen Vorstellungsbescheid gebunden, und zwar nicht nur an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe (Hinweis E 24.2.1984, 83/17/0147).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170153.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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