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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nicht nur die Gemeinde, sondern in der Folge auch die Vorstellungsbehörde und der VwGH sind an einen nicht angefochtenen Vorstellungsbescheid gebunden, und zwar nicht nur an den Spruch, sondern auch an die diesen Spruch tragenden Gründe (Hinweis E 24.2.1984, 83/17/0147).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170153.X01Im RIS seit
03.07.2006