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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Die Abgabe verbilligter Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist ein tauschähnlicher Umsatz. Ob ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsrecht darauf besteht, oder ob der Arbeitgeber die genannte Leistung auf Grund einer arbeitsvertraglichen oder frei vereinbarten Verpflichtung oder freiwillig erbringt, ist ohne Belang. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht das vom Arbeitnehmer eingehobene (niedrigere) Entgelt, sondern der gemeine Wert der erbrachten Arbeitsleistung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde dabei von den für die Erhebung der Lohnsteuer maßgebenden Sachbezugswerten (oder betragsmäßig von einem Teil hievon) ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150071.X01Im RIS seit
14.01.2002