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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Betreibt ein Unternehmer eine Heilmassage an einem bestimmten Standort, so unterliegen die daraus erzielten Umsätze selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972, wenn die Landesregierung nach dem Tir KAG die Errichtungsbewilligung und Betriebsbewilligung für eine private Krankenanstalt desselben Unternehmers AN EINEM ANDEREN Standort erteilt hat (ganz abgesehen davon, daß die im Bescheid nach § 3 KAG und § 3 KAG Tir und § 4 KAG Tir geforderte "ärztliche Präsenz", die als Voraussetzung für den Betrieb einer Krankenanstalt gilt, in der genannten Heilmassage nicht erfüllt ist). Durch Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann man ebenfalls nicht zur Anwendung des § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972 im Falle der genannten Heilmassage kommen, da der ermäßigte Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 9 UStG 1972 nur für Umsätze in Unternehmen zur Anwendung kommt, die nicht bloß in
der Form von Krankenanstalten schlechthin betrieben werden, sondern denen auch die Rechtsstellung von Krankenanstalten iSd KAG zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150026.X01Im RIS seit
14.12.1987