RS Vwgh 1987/12/14 86/12/0125

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Veröffentlicht am 14.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0232 E 5. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (Hinweis E 24.9.1954, 1254/52, VwSlg 1004 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120125.X01

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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