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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0232 E 5. Mai 1987 RS 3Stammrechtssatz
Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (Hinweis E 24.9.1954, 1254/52, VwSlg 1004 F/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120125.X01Im RIS seit
22.09.2006