RS Vwgh 1987/12/14 87/12/0149

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Veröffentlicht am 14.12.1987
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §56
AVG §8
AVG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

War die einzige Partei des Verwaltungsverfahrens (hier: Geltendmachung einer Verwendungszulage gem § 30 a GehG 1956) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der (in Unkenntnis der Sachlage) dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der bel Beh ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigten der Partei zugestellt worden ist (Hinweis auf B 11.6.1974, 1939/73, VwSlg 4703 F/1974 u B 7.10.1976, 1803/76, VwSlg 5027 F/1976), der auch mit Wirkung für die Erben des Vollmachtgebers bevollmächtigt war. Weder der Nachlass noch die Erben (denen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Nachlass noch nicht eingeantwortet war), sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde vor dem VwGH zu erheben.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120149.X02

Im RIS seit

04.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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