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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §21;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften, darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang jeweils durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120125.X02Im RIS seit
22.09.2006