RS Vwgh 1987/12/14 86/12/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §21;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit ist, insbesondere unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften, darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang jeweils durch die zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120125.X02

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten