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Verfahren vor dem VwGHNorm
AVG §10Rechtssatz
Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit einer physischen Person. Dies hat u.a. zur Folge, dass sie in einer nach ihrem Tod beim VwGH eingelangten Beschwerde nicht mehr als Partei auftreten kann. (Hinweis auf B 25.1.1952, 1747/51, 2430 A/1952). Die namens eines Verstorbenen erhobene VwGH-Beschwerde ist auch dann zurückzuweisen, wenn sie von einem Rechtsanwalt eingebracht wird, dem von einem Dritten Vollmacht erteilt wurde, der seinerseits auf Grund einer vor dem Tod der Partei ausgestellten Vollmacht diese im Verwaltungsverfahren vertreten hat.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120149.X01Im RIS seit
04.08.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022