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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zulässige Berufung eingebracht wird. Unzulässige Berufungen sind nämlich ebenso wie verspätete Berufungen von einer meritorischen Erledigung durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen. Wird eine Berufung daher als unzulässig zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraftwirkung (hier: der Baubewilligung) bereits mit Ablauf der 14-tägigen Berufungsfrist ein. Die Zurückweisung durch die Berufungsbehörde hat lediglich feststellenden Charakter (hier: wurde nach Ablauf der Berufungsfrist ein Bauvorhaben begonnen;
da die Baubewilligung bereits rechtskräftig war, lag der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO nicht vor).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050147.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011