RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zulässige Berufung eingebracht wird. Unzulässige Berufungen sind nämlich ebenso wie verspätete Berufungen von einer meritorischen Erledigung durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen. Wird eine Berufung daher als unzulässig zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraftwirkung (hier: der Baubewilligung) bereits mit Ablauf der 14-tägigen Berufungsfrist ein. Die Zurückweisung durch die Berufungsbehörde hat lediglich feststellenden Charakter (hier: wurde nach Ablauf der Berufungsfrist ein Bauvorhaben begonnen;

da die Baubewilligung bereits rechtskräftig war, lag der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 115 Abs 1 Z 1 NÖ BauO nicht vor).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050147.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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