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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4Stammrechtssatz
Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010