RS Vwgh 1987/12/15 86/04/0122

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z2;
VStG §19 idF 1978/117;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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