RS Vwgh 1987/12/15 85/05/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §56;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Die Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist der Prüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entzogen, soweit sie nicht in den Bereich der Unsachlichkeit und damit unter Umständen in die Verfassungssphäre reicht (hier: NÖ BauO 1976 § 56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985050074.X02

Im RIS seit

24.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten