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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §56;Rechtssatz
Die Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung ist der Prüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entzogen, soweit sie nicht in den Bereich der Unsachlichkeit und damit unter Umständen in die Verfassungssphäre reicht (hier: NÖ BauO 1976 § 56).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050074.X02Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009