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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §56;Rechtssatz
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anschlusspflicht für Gebäude, bei denen nur das Niederschlagswasser von den Dächern und solchen, bei denen auch Fäkalien in den öffentlichen Kanal abgeführt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Gleichheitswidrige Unterschiede können allerdings dadurch bestehen, dass bei der Anschlussgebühr zwischen den sehr unterschiedlichen Benützungsmöglichkeiten rechtlich keine Unterscheidung getroffen wird. Wird jedoch keine Verfassungswidrigkeit jener Bestimmungen geltend gemacht, die die Anschlusspflicht normieren, sondern derjenigen die aus der Anschlusspflicht nach einem gleichartigen Berechnungsmodus Anschlussgebühren festlegen und sind diese - allenfalls bedenklichen - Bestimmungen im Verfahren über den Anschlusszwang nicht anzuwenden, dann können sie daher weder verfassungskonform ausgelegt werden, noch sind sie in Bezug auf die mögliche Antragstellung beim VfGH als präjudiziell anzusehen. Eine einschränkende Auslegung der Vorschriften über den Anschlusszwang wäre nur dann möglich, wenn etwa der Auftrag erginge, ein Gebäude, von dem lediglich Niederschlagswässer kommen, in einen Kanal einzuleiten, der ausschließlich für Fäkalien und sonstige Schutzwässer bestimmt ist (Hier trifft dies allerdings in Ansehung eines Mischwasserkanals nicht zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050074.X01Im RIS seit
24.06.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009