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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Rechtssatz
Qualifiziert die Abgabenbehörde die Tätigkeit des Bf zunächst als eine künsterlische, in den Folgejahren jedoch als eine gewerbliche Tätigkeit, so verstößt dieses Vorgehen der Behörde
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn bei den veranlagten Steuern ist wegen des für diese geltenden Abschnittsprinzips in jedem Jahr neu zu prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als gewerbliche oder künstlerische anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140041.X02Im RIS seit
15.12.1987