RS Vwgh 1987/12/15 86/14/0041

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs4;
EStG 1972 §22 Abs1;
EStG 1972 §23;

Rechtssatz

Qualifiziert die Abgabenbehörde die Tätigkeit des Bf zunächst als eine künsterlische, in den Folgejahren jedoch als eine gewerbliche Tätigkeit, so verstößt dieses Vorgehen der Behörde

nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn bei den veranlagten Steuern ist wegen des für diese geltenden Abschnittsprinzips in jedem Jahr neu zu prüfen, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als gewerbliche oder künstlerische anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140041.X02

Im RIS seit

15.12.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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