Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Bringt eine Partei innerhalb offener Frist zur Einbringung der Vorstellung die zunächst fehlende Begründung des Rechtsmittelantrages ein, sieht die Behörde daher zu Recht diesen Schriftsatz als Bestandteil der ohne Begründung erhobenen Vorstellung an und geht sie daher davon aus, dass dieser Schriftsatz in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Partei in der Bauverhandlung als Einwand (hier: auf Einhaltung eines seitlichen 3 m Abstandes nach § 32 Abs 2 OÖ BauO) zu werten ist, dann kann zu Recht von einer den Formerfordernissen entsprechenden Vorstellung ausgegangen werden. (Hinweis auf E vom 19.11.1985, 83/05/0134)
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenFormerfordernisseBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenVerbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBehörden Vorstellung BauRallg2/3Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenVorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050145.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2009