RS Vwgh 1987/12/15 87/05/0145

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 litb;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1979 §97 Abs1;

Rechtssatz

Bringt eine Partei innerhalb offener Frist zur Einbringung der Vorstellung die zunächst fehlende Begründung des Rechtsmittelantrages ein, sieht die Behörde daher zu Recht diesen Schriftsatz als Bestandteil der ohne Begründung erhobenen Vorstellung an und geht sie daher davon aus, dass dieser Schriftsatz in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Partei in der Bauverhandlung als Einwand (hier: auf Einhaltung eines seitlichen 3 m Abstandes nach § 32 Abs 2 OÖ BauO) zu werten ist, dann kann zu Recht von einer den Formerfordernissen entsprechenden Vorstellung ausgegangen werden. (Hinweis auf E vom 19.11.1985, 83/05/0134)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenFormerfordernisseBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenVerbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesBehörden Vorstellung BauRallg2/3Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenVorstellung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050145.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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