RS Vwgh 1987/12/15 87/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1987
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §85;

Beachte

Vorgeschichte:81/07/0165; Fortgesetztes Verfahren:89/07/0026 E 5. Dezember 1989 VwSlg 13075 A/1989;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob jemand als Obmann einer Wassergenossenschaft zu gelten hat, zuständig (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957 und E 19.12.1963, 502/63). Verwendet ein Mitglied einer Wassergenossenschaft in einem auf Feststellung seiner Eigenschaft als Obmann dieser Wassergenossenschaft abzielenden, an die Wasserrechtsbehörde gerichteten Antrag die Stampiglie dieser Wassergenossenschaft, so ist ein auf § 13 Abs 3 AVG gegründeter, an den Antragsteller gerichteter behördlicher Auftrag, die Berechtigung zur Verwendung der Stampiglie nachzuweisen, nicht gerechtfertigt. Der Antrag kann nämlich auch als im eigenen Namen (und nicht nur im Namen der Wassergenossenschaft) gestellt angesehen werden. Kommt der Antragsteller diesem Auftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht nach, und leitet die Behörde die Berechtigung für die Zurückweisung des erstgenannten Antrages daraus ab, so ist Gegenstand einer dagegen erhobenen Berufung lediglich, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Die Berufungsbehörde darf sich keinesfalls in der Sache selbst mit dem Antrag auseinandersetzen (Hinweis E 18.2.1976, 1177/74).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungVerfahrensbestimmungenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070080.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten