Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Vorgeschichte:81/07/0165; Fortgesetztes Verfahren:89/07/0026 E 5. Dezember 1989 VwSlg 13075 A/1989;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob jemand als Obmann einer Wassergenossenschaft zu gelten hat, zuständig (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957 und E 19.12.1963, 502/63). Verwendet ein Mitglied einer Wassergenossenschaft in einem auf Feststellung seiner Eigenschaft als Obmann dieser Wassergenossenschaft abzielenden, an die Wasserrechtsbehörde gerichteten Antrag die Stampiglie dieser Wassergenossenschaft, so ist ein auf § 13 Abs 3 AVG gegründeter, an den Antragsteller gerichteter behördlicher Auftrag, die Berechtigung zur Verwendung der Stampiglie nachzuweisen, nicht gerechtfertigt. Der Antrag kann nämlich auch als im eigenen Namen (und nicht nur im Namen der Wassergenossenschaft) gestellt angesehen werden. Kommt der Antragsteller diesem Auftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht nach, und leitet die Behörde die Berechtigung für die Zurückweisung des erstgenannten Antrages daraus ab, so ist Gegenstand einer dagegen erhobenen Berufung lediglich, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Die Berufungsbehörde darf sich keinesfalls in der Sache selbst mit dem Antrag auseinandersetzen (Hinweis E 18.2.1976, 1177/74).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher BescheidVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungVerfahrensbestimmungenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070080.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012