Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, es sei unzulässig, im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Auflagen zu erteilen, die schließlich eine Betriebsanlage schaffen, die nicht mehr genehmigungspflichtig wäre, wird der durch § 77 Abs 1 GewO 1973 gegebenen Rechtslage nicht gerecht. Hienach muß überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten sein, daß ua eine Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983040101.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2013