RS Vwgh 1987/12/15 83/04/0101

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, es sei unzulässig, im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Auflagen zu erteilen, die schließlich eine Betriebsanlage schaffen, die nicht mehr genehmigungspflichtig wäre, wird der durch § 77 Abs 1 GewO 1973 gegebenen Rechtslage nicht gerecht. Hienach muß überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten sein, daß ua eine Gefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1973 ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983040101.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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