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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2750/76 B 24. November 1977 VwSlg 9439 A/1977 RS 5Stammrechtssatz
Die Beschwerdeberechtigung nach Art 131a B-VG ist an die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmten Person geknüpft, die nur vorliegt, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040243.X01Im RIS seit
05.03.2008