RS Vwgh 1987/12/15 84/05/0043

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Veröffentlicht am 15.12.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs4;
BauO NÖ 1976 §99 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 118 Abs 4 NÖ BauO für Verletzung des § 99 Abs 1 und § 2 leg cit vorgesehene Nichtigkeit auch für den Fall der Unterlassung der vorgesehenen Beiziehung von Gemeinderäten gelten soll, oder ob hier nicht einschränkend auszulegen ist. Daß solche Mängel mit Nichtigkeit bedroht sind, bedeutet lediglich die Vernichtbarkeit nach § 68 Abs 4 AVG trotz Eintrittes der Rechtskraft - hier noch dazu zeitlich beschränkt durch § 118 Abs 4 zweiter Satz NÖ BauO. Für

die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels ist die angedrohte Nichtigkeit jedoch ohne Bedeutung; entgegen etwa der Nichtigkeit im Zivilprozeß handelt es sich nicht um einen absoluten also einen ohne Rücksicht auf seine Bedeutung für das Verfahrensergebnis aufzugreifenden Verfahrensmangel (hier

vermochte ein Nachbar jedoch nicht darzutun, inwieweit er durch die Nichtteilnahme von Gemeinderatsmitgliedern an der Bauverhandlung in seinen Rechten verletzt sein konnte).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050043.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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