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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 118 Abs 4 NÖ BauO für Verletzung des § 99 Abs 1 und § 2 leg cit vorgesehene Nichtigkeit auch für den Fall der Unterlassung der vorgesehenen Beiziehung von Gemeinderäten gelten soll, oder ob hier nicht einschränkend auszulegen ist. Daß solche Mängel mit Nichtigkeit bedroht sind, bedeutet lediglich die Vernichtbarkeit nach § 68 Abs 4 AVG trotz Eintrittes der Rechtskraft - hier noch dazu zeitlich beschränkt durch § 118 Abs 4 zweiter Satz NÖ BauO. Für
die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels ist die angedrohte Nichtigkeit jedoch ohne Bedeutung; entgegen etwa der Nichtigkeit im Zivilprozeß handelt es sich nicht um einen absoluten also einen ohne Rücksicht auf seine Bedeutung für das Verfahrensergebnis aufzugreifenden Verfahrensmangel (hier
vermochte ein Nachbar jedoch nicht darzutun, inwieweit er durch die Nichtteilnahme von Gemeinderatsmitgliedern an der Bauverhandlung in seinen Rechten verletzt sein konnte).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050043.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009